

Ein Arbeitsverhältnis in der Zeitarbeit wird als regulärer Arbeitsvertrag mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten für beide Seiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossen.
Der Arbeitsvertrag regelt neben der Vergütung (Stundenlohn und Zulagen), dem Urlaubsanspruch oder der ohnfortzahlung im Krankheitsfall beispielsweise auch die Handhabung des Arbeitszeitkontos.
Die Rahmenbedingungen und Mindestanforderungen eines Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Zeitarbeitsunternehmen regelt der jeweils angewandte Tarifvertrag.
Der Unterschied zu anderen Arbeitgebern ist, das Zeitarbeitsunternehmen von der Bundesagentur für Arbeit eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung haben und ihre Mitarbeiter anderen Unternehmen zu gewerblichen Zwecken überlassen dürfen. Hierzu wird zwischen dem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) und dem Entleiher (Unternehmen ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung) ein sog. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regelt neben der Überlassungsdauer und dem Verrechnungssatz pro Stunde auch, welcher Mitarbeiter überlassen wird, welche Qualifikationen dieser hat und für welche Tätigkeiten er eingesetzt werden soll.
Gesetzliche Grundlage für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Über wechselnde Einsätze wird der Zeitarbeitnehmer üblicherweise auch schriftlich anhand sogenannter Einsatzanweisungen oder Einsatzmitteilungen informiert. Dort werden auch individuelle, einsatzbezogene Lohnnebenleistungen wie Fahrtkostenerstattungen oder Auslöse geregelt.

Zeitarbeitnehmern bieten sich zahlreiche Chancen und Möglichkeiten, die sich Arbeitnehmern in anderen Unternehmen nicht eröffnen.
Personalengpässe in Unternehmen entstehen oft durch unvorhersehbare Ereignisse oder kurzfristig nicht kompensierbare Ausfälle, wie beispielsweise Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit.
In solchen Situationen kommen oft qualifizierte Arbeitnehmer aus Zeitarbeitsunternehmen zum Einsatz, die bei entsprechender Eignung nicht selten vom sogenannten Klebeeffekt profitieren und vom entleihenden Unternehmen übernommen werden.
Ein weiterer Vorteil für Zeitarbeitnehmer ist die Möglichkeit, unterschiedliche Unternehmen, Unternehmenskulturen und gegebenenfalls unterschiedliche Standorte kennenzulernen. Nach einer vorausgegangenen längeren Arbeitslosigkeit erhöhen sich durch diesen Erwerb zusätzlicher Qualifikationen die Chancen auf eine langfristige Anstellung enorm.
Für Unternehmen bietet der Einsatz von Zeitarbeit vor allem einen entscheidenden Vorteil: Flexibilität. Auftragsspitzen oder konjunkturelle Schwankungen können durch den Einsatz von qualifizierten Zeitarbeitnehmern kurzfristig abgefangen werden, ohne sich dabei fest an neue, eigene Mitarbeiter binden zu müssen.
Durch fest vereinbarte Verrechnungssätze bleiben hier auch die Kosten exakt kalkulierbar.

In der Zeitarbeit gibt es neben zahlreichen Haustarifen drei wichtige Tarifverträge, die zwischen Gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertretungen und entsprechenden Zeitarbeitsverbänden abgeschlossen wurden:
Während iGZ und BZA als Tarifpartner die DGB-Gewerkschaften haben, verhandelt der AMP mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) und zusätzlich weiteren Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB).
Die einzelnen Tarifverträge regeln neben dem Entgelt und der Eingruppierung vor allem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen in der Zeitarbeit. Hierbei bindet sich ein Zeitarbeitsunternehmen durch seine Mitgliedschaft in einem Verband an den jeweiligen Tarifvertrag.

„Equal Pay“ und „Equal Treatment“
Gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet, Leiharbeitnehmer entsprechend der Stammbelegschaft des Entleihers zu vergüten (Equal Pay).
Ebenso müssen sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen von Zeitarbeitnehmern an denen der vergleichbar eingesetzten Stammbelegschaft eines Kundenunternehmens orientieren (Equal Treatment).
Man spricht hier vom sogenannten Gleichstellungsgrundsatz.
Eine Ausnahme bildet die Beschäftigung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern. Diese können bis zu höchstens sechs Wochen niedriger vergütet werden, ohne dass dies gegen den Gleichstellungsgrundsatz verstösst.
Weiterhin kann durch die Anwendung eines Branchentarifvertrages von diesen Regelungen abgewichen werden.