Arbeitgeber sind seit 1. Januar 2003 laut Gewerbeordnung (§109 GewO) verpflichtet, ausscheidenden Arbeitnehmern nach Aufforderung ein „wohlwollend“ formuliertes Arbeitszeugnis auszustellen. Diesen Anspruch hat man übrigens auch bei nur kurzfristiger Beschäftigung.
Der Arbeitnehmer kann hier zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis, das nur die Art und Dauer der Beschäftigung beinhaltet, oder einem ausführlichen Zeugnis wählen. Dieses beinhaltet neben einer ausführlichen Beschreibung auch die Bewertung der Arbeitsleistungen des Angestellten. Den Anspruch auf das Zeugnis kann man im Übrigen bis zu 3 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einfordern.
Wer hat Anspruch?
Wie sollte ein Arbeitszeugnis aussehen?
Das Arbeitszeugnis lässt viel Spielraum für Missverständnisse. Formulierungen werden unterschiedlich ausgelegt und Aussteller geben so oft unbewusst schlechte Noten. Arbeitnehmer merken dies häufig nicht, da sie die gängigen „Codes“ nicht deuten können. Gut also, dass das Arbeitszeugnis nur ein Bestandteil der Bewerbung ist und in den meisten Unternehmen nur den Gesamteindruck abrundet und zum Validieren der im Lebenslauf angegebenen Daten dient. Vielleicht setzt sich zukünftig auch das Handling anderer europäischer Länder durch, in denen viel mit Empfehlungsschreiben gearbeitet wird.
In eigener Sache:
das heldenblog ist zurück. Wie man sieht wurde das heldenblog im Rahmen des Launchs unserer Karriereplattform überarbeitet. Das und die Arbeiten an unserem ersten Update der Jobbörse in Sachen Usability haben uns viel Zeit gekostet. Doch ab heute geht es in alter Frische weiter – bereit für Heldentaten!